Elektronische Kassensysteme

müssen seit dem 01.01.2020 mit einer s. g. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen sein, was dem zuständigen Finanzamt auf amtl. Vordruck mitgeteilt werden muss. Aufgrund div. techn. Schwierigkeiten hat das Bundesfinanzministerium die Frist bis 30.09.2020 verlängert. Diese Frist wurde durch eine Nicht-beanstandungsregelung durch Finanzministerium Baden-Württemberg auf den 31.03.2021 verschoben.

Bitte beachten Sie:

Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können, dass Sie einen Kassenfachhändler oder Kassenhersteller oder anderen Dienstleister verbindlich beauftragt haben die o. g. TSE zu installieren.